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Informationsseite zur Patient*innenverfügung und Vorsorgevollmacht

Patient*innenverfügung

Eine Patient*innenverfügung ermöglicht es Ihnen, im Falle, dass Sie selbst nicht mehr entscheiden können, festzulegen, welche medizinischen Behandlungen Sie wünschen oder ablehnen.

Was ist eine Patient*innenverfügung?
Als volljährige Person können Sie in einer schriftlichen Patient*innenverfügung festlegen, wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten. Diese Verfügung muss von Ihnen unterschrieben sein und kann jederzeit widerrufen werden, auch mündlich. Wenn Sie nicht unterschreiben können, benötigen Sie eine notariell beglaubigte Unterschrift.

Ärzt*innen dürfen Sie ohne Ihre Zustimmung nicht behandeln. Wenn Sie nicht mehr zustimmen können, muss Ihre Vertretung entscheiden, und diese Person muss Ihren Wünschen in der Verfügung folgen. Ärzt*innen sind ebenfalls an Ihre Verfügung gebunden, auch ohne Vertreter*in.

Bitte beachten Sie, dass Anordnungen, die gegen gesetzliche Verbote (wie aktive Sterbehilfe) verstoßen, nicht zulässig sind. Überprüfen Sie regelmäßig, ob die Verfügung noch Ihren aktuellen Wünschen entspricht.

Wie wird die Patient*innenverfügung bekannt gemacht?
Tragen Sie immer einen Hinweis bei sich, wo Ihre Patient*innenverfügung zu finden ist. Informieren Sie das Krankenhaus oder Pflegeheim über die Existenz Ihrer Verfügung bei der Aufnahme. Wenn Sie eine Vertrauensperson bevollmächtigt haben, sollte diese über Ihre Verfügung Bescheid wissen.

Beratung und Erstellung der Verfügung
Lassen Sie sich beim Verfassen Ihrer Patient*innenverfügung von Ärzt*innen oder Fachleuten beraten. Beschreiben Sie deutlich, welche Behandlungswünsche Sie in verschiedenen Situationen haben. Fügen Sie auch persönliche Werte hinzu, um zu helfen, Ihren mutmaßlichen Willen zu erkennen, falls Ihre Verfügung nicht alle Situationen abdeckt. Ein Verweis auf Personen, mit denen Sie über die Verfügung gesprochen haben, kann ebenfalls hilfreich sein.

Für weitere Informationen steht die Broschüre „Patient*innenverfügung“ des Bundesministeriums der Justiz zur Verfügung, die Sie online herunterladen können.


Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht ermöglicht es Ihnen, festzulegen, wer im Falle Ihrer Entscheidungsunfähigkeit Ihre Angelegenheiten regeln kann.

Warum ist eine Vorsorgevollmacht wichtig?
Wenn Sie wichtige Entscheidungen nicht mehr selbst treffen können, brauchen Sie jemanden, der dies für Sie übernimmt. Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, wer diese Aufgabe übernehmen darf, ohne dass ein Gericht eingeschaltet werden muss.

Haben Sie keine Vorsorgevollmacht, könnte das Betreuungsgericht eine Betreuung für Sie anordnen.

So stellen Sie eine Vorsorgevollmacht aus
Wählen Sie vertrauenswürdige Personen aus, die bereit sind, Ihre Angelegenheiten zu regeln.
Die Vollmacht sollte klar angeben, welche Entscheidungen der*die Bevollmächtigte treffen darf. Es ist ratsam, die Aufgaben umfassend zu definieren, um mögliche Konflikte zu vermeiden. Um rechtliche Probleme zu umgehen, können Sie auch festlegen, dass die bevollmächtigte Person in bestimmten Fällen vom Gericht als Betreuer*in bestellt wird.

Eine Vorsorgevollmacht muss nicht handschriftlich verfasst werden; verwenden Sie einfach einen geeigneten Vordruck. Das Dokument wird mit Ort, Datum und Ihrer eigenen Unterschrift rechtskräftig. Bei Fragen helfen Betreuungsvereine, Anwält*innen oder Notar*innen.

Bewahren Sie die Vollmacht an einem leicht zugänglichen Ort auf, den die bevollmächtigte Person kennt - beispielsweise eine Schublade in Ihrem Haushalt. 

Sie können die Vollmacht auch an Dritte weitergeben, die sie im Bedarfsfall aushändigen.

Eine Registrierung beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer ist ebenfalls möglich.
Die Vollmacht ist ab dem Zeitpunkt der Ausstellung gültig, wird aber erst aktiv, wenn Sie nicht mehr handlungsfähig sind. Sie können die Vorsorgevollmacht jederzeit formlos, auch mündlich, widerrufen. In diesem Fall sollten Sie die ausgegebenen Vollmachtsurkunden einziehen.


Betreuung/Betreuungsverfügung

Mit einer Betreuungsverfügung können Sie bestimmen, wer sich um Ihre Angelegenheiten kümmert, falls Sie nicht mehr entscheiden können.

Was passiert ohne Vorsorgevollmacht?
Wenn Sie keine Vorsorgevollmacht haben, wird eine Betreuung vom Betreuungsgericht für Sie bestellt. Diese kann Aufgaben wie Ihren Wohnortwechsel, Ihre Finanzen oder Ihre Gesundheitsfürsorge übernehmen. Die Betreuung kann aus Ihrem Bekanntenkreis oder einem Betreuungsverein kommen oder sie kann ein*e selbständige*r Berufsbetreuer*in sein.

Die Bedeutung der Betreuungsverfügung
Mit einer Betreuungsverfügung legen Sie im Voraus fest, wer Ihr*e Betreuer*in sein soll. Wenn Sie keine Verfügung haben, entscheidet das Gericht − normalerweise unter Berücksichtigung Ihrer nächsten Angehörigen.

Der*die Betreuer*in muss in Ihrem Wohl handeln und, wenn Ihr Wille nicht bekannt ist, nach dem handeln, was als Ihr mutmaßlicher Wille angenommen wird.

Medizinische Entscheidungen
Ärztliche Maßnahmen benötigen Ihre Zustimmung. Wenn Sie nicht einwilligungsfähig sind, muss der*die Betreuer*in basierend auf Ihrem mutmaßlichen Willen entscheiden. Eine bereits vorhandene Patient*innenverfügung ist dabei bindend.

Für mehr Details und vorgefertigte Formulare für die Verfügung können Sie die Broschüre „Betreuungsrecht“ beim Bundesministerium der Justiz herunterladen.


Ehegattennotvertretungsrecht

Das Ehegattennotvertretungsrecht gestattet es einem Ehepartner, im Falle einer plötzlichen Handlungsunfähigkeit des anderen Ehepartners, Entscheidungen in dringenden Angelegenheiten zu treffen. Dies gilt insbesondere für medizinische Entscheidungen, wenn der andere Ehepartner nicht mehr ansprechbar ist. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass dieses Recht nicht unbegrenzt ist: es greift nur in akuten, notfallbedingten Situationen. Eine umfassende Vorsorgevollmacht sollte in vielen Fällen zusätzlich erwogen werden, um langfristige oder nicht akute Entscheidungen sicherzustellen.