Rehabilitationsmaßnahme (Heilverfahren)

Eine Rehabilitationsmaßnahme müssen Sie bei Ihrem zuständigen Kostenträger beantragen. Für Personen, die noch berufstätig sind, ist dies in der Regel die Deutsche Rentenversicherung. Bei Rentner*innen, Hausfrauen/-männern oder Erwerbslosen wird der Antrag bei der gesetzlichen Krankenkasse gestellt. Sollte eine onkologische Vorerkrankung vorliegen, kann dieser Personenkreis den Antrag auch bei der Deutschen Rentenversicherung stellen. Ihr Wunsch- und Wahlrecht gibt Ihnen die Möglichkeit, die Klinik aussuchen zu können, die Ihre Bedürfnisse deckt.

Tipps zur Antragsstellung
Füllen Sie den Antrag zusammen mit Ihrem Arzt bzw. Ihrer Ärztin oder dem Sozialdienst aus. Wenn Sie dem Antrag die ärztlichen Befundberichte beilegen, erhöhen Sie die Chancen einer Bewilligung. Wichtig ist auch, dass Sie ankreuzen, ob Sie eine stationäre oder ambulante Reha machen möchten.

Der verantwortliche Kostenträger prüft Ihren Antrag hinsichtlich der Diagnose und des Indikationsspektrums. Unsere Klinik erhält nach der Genehmigung Ihre Unterlagen zur weiteren Bearbeitung. Wir versuchen auf Ihren individuellen Terminwunsch einzugehen. Sobald der Termin feststeht, erhalten Sie unser Einladungsschreiben.

Anschlussheilbehandlung (AHB)

Nach einer Behandlung in einem Krankenhaus ist für bestimmte Erkrankungen (Indikationsgruppen) eine medizinische Rehabilitation als Anschlussrehabilitation möglich. Der Patient bzw. die Patientin muss rehafähig sein, das heißt, er bzw. sie ist weitestgehend selbständig in der Lage, am Reha-Therapieprogramm teilzunehmen. Die Anschlussrehabilitation beginnt in der Regel 14 Tage nach Entlassung aus dem Krankenhaus und wird frühzeitig während des Krankenhausaufenthaltes durch den Sozialdienst der letzten behandelnden Klinik beim zuständigen Kostenträger beantragt.

Auch in diesem Fall können Sie Ihr Wunsch- und Wahlrecht nutzen, um die Rehaklinik auszuwählen, die am besten zu Ihnen passt. Erst mit Kostenübernahmeerklärung des zuständigen Kostenträgers kann die Anschlussrehabilitation angetreten werden. Die AHB dauert durchschnittlich 20 Tage und kann verlängert werden, wenn der Arzt  bzw. die Ärztin der Rehaklinik die Verlängerung medizinisch-therapeutisch begründet.

Ganztägig-ambulante Rehabilitation

Sowohl die medizinische Rehabilitation auf Antrag als auch die Anschlussrehabilitation können stationär oder ganztägig-ambulant durchgeführt werden. Im Unterschied zur stationären Rehabilitation, bei der Sie für den Zeitraum Ihres Aufenthaltes (in der Regel ca. 3 Wochen) auch in der Klinik übernachten, bleiben Sie bei einer ganztägig-ambulanten Rehabilitation nicht über Nacht in der Klinik.

Das medizinisch-therapeutische Angebot ist das gleiche wie bei einer stationären Leistung. Auch während einer ganztägig-ambulanten Rehabilitation leistet der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung (maximal sechs Wochen).

Ein Vorteil für ambulante Rehabilitand*innen: Sie müssen keine Zuzahlung leisten. Ist der Kostenträger der Rehabilitation der Rentenversicherer, so übernimmt dieser auch die Kosten der täglichen Hin- und Rückfahrt.

Antragsverfahren = medizinische Rehabilitation auf Antrag

Wenn Sie erwerbsfähig sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, können Sie eine medizinische Rehabilitation beantragen. Die Genehmigung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation setzt voraus, dass Ihre Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen erheblich gefährdet oder bereits gemindert ist, dass sie durch diese Leistung wesentlich gebessert, wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann. Leistung zur medizinischen Rehabilitation können frühestens alle vier Jahre erneut erbracht werden. Ausnahmen aus gesundheitlichen Gründen sind möglich.

Die entsprechenden Anträge erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung oder über die Internetseite der Deutschen Rentenversicherung. Fragen Sie einfach Ihren behandelnden Arzt bzw. Ihre behandelnde Ärztin. Auch wir sind Ihnen gern behilflich.

Erwerbsfähige stellen ihre Anträge an den zuständigen Rentenversicherungsträger.

Antragsformulare der DRV: 

Auch Bezieher*innen von Rentenleistungen können eine medizinische Rehabilitation beantragen, wenn die Leistungen dazu dienen, eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen oder zu mindern. (SGB V § 11, Abs. 2). Ein Anspruch auf stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation besteht dann, wenn ambulante ärztliche Therapie, ambulante Heilmittel (Therapien auf Rezept) oder ambulante Rehabilitationsmaßnahmen nicht mehr ausreichen, um das Ziel zu erreichen.

Rentner*innen stellen den dafür erforderlichen Antrag an ihre Krankenversicherung, außer sie haben eine onkologische Krankengeschichte, dann können sie ihren Antrag auch den Rentenversicherungsträgern stellen.

Wenn Sie eine Rehabilitationsmaßnahme über die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) beantragen möchten, müssen Sie die Formulare Ihrer zuständigen Krankenkasse verwenden. Für Ihren Reha-Antrag ist grundsätzlich die Befürwortung Ihres behandelnden Arztes bzw. Ihrer behandlenden Ärztin notwendig.

Antragsformulare GKV: 

Die medizinische Rehabilitation auf Antrag kann stationär oder ganztägig-ambulant durchgeführt werden.

Ablehnung des Reha-Antrages oder der Wunsch- und Wahlrechtsantrags

Sie haben ein Widerspruchsrecht. Innerhalb von einem Monat haben Sie das Recht, Widerspruch gegen die Ablehnung einzulegen. Nutzen Sie ihre Möglichkeit, meist bekommt man im Anschluss eine Zusage. Auch in diesem Fall können Sie Ihr Wunsch- und Wahlrecht nutzen, um die Rehaklinik auszuwählen, die am besten zu Ihnen passt.

Ihre Ansprechpartnerinnen

Andrea Werth KMG Klinik Silbermühle Plau am See

Andrea Werth

Disposition

Antje Zerbinski KMG Klinik Silbermühle Plau am See

Antje Zerbinski

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